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Errichtungsurkunde

Stiftungssatzung

Satzung der

Diakoniestiftung in Sachsen

mit dem Sitz in Radebeul

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. mit dem Sitz in Radebeul, nachstehend auch "Stifter" oder "Diakonisches Werk" genannt, errichtet hiermit eine Stiftung mit dem Namen Diakoniestiftung in Sachsen.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Radebeul.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes.

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert und unterstützt die Tätigkeit des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens insbesondere durch die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung im Bereich der diakonischen Arbeit, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • der Jugend- und Altenhilfe,
  • der Erziehung, Berufsbildung,
  • des Wohlfahrtswesens,
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.


Hierzu kann die Stiftung eigene Einrichtungen für diese Aufgaben unmittelbar odermittelbar betreiben. Zur Förderung der genannten Zwecke kann die Stiftung ein sozialwissenschaftliches Institut unterhalten und Preise ausloben. Sie kann Grundsatzfragen der diakonischen Arbeit in der Jugend- und Altenhilfe, in der Erziehung und im Wohlfahrtswesen bearbeiten und bündelt die Erkenntnisse und Erfahrungen diakonischer Einrichtungen in diesen Bereichen in Sachsen zum Nutzen diakonischer Träger.

(2) Die Stiftung stellt dem Diakonischen Werk regelmäßig Mittel aus ihren Erträgen zur Verfügung. Die Stiftung bemüht sich, Mittel für das Diakonische Werk wie z. B. Spenden, Zuwendungen von Sponsoren und Zuschüsse Dritter (Fundraising) einzuwerben und weiterzuleiten.

(3) Die Stiftung kann Unternehmen, die diakonische Zwecke verfolgen bzw. solche Zwecke unterstützen, errichten, übernehmen und sich an ihnen beteiligen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung verfügt über ein Grundstockvermögen und kann über Betriebsvermögen verfügen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung mit einem Barkapital von 100.000 € ausgestattet, das dem Grundstockvermögen zuzuführen ist. Das von der Stiftung als Betriebsvermögen Erworbene bzw. Erwirtschaftete darf zur Verwirklichung der Stiftungszwecke ganz oder teilweise verbraucht werden. Das Stiftungsvermögen ist sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten.

(3) Zuwendungen des Stifters oder Dritter wachsen dem Grundstockvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen).

(4) Das Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen hierzu ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. Absatz 1 ist zu beachten.

(5) Die Stiftung kann zur Sicherung des Grundstockvermögens eine Kapitalerhaltungsrücklage in Höhe der allgemeinen Inflationsrate des Vorjahres bilden; sie kann weitere Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Diese Regelungen zur Rücklagendotierung werden jedoch durch die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabenordnung in Bezug auf Zulässigkeit und Höhe begrenzt.

(6) Der Vorstand beschließt Beteiligungs- und Anlagerichtlinien, die der Bestätigung des Stiftungsrates bedürfen, und ist an diese gebunden.

(7) Die Stiftung gestaltet ihre Rechnungslegung und die Jahresabschlussprüfung in Anlehnung an für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größenordnung geltenden Vorschriften. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Stiftungsrat erteilt den Prüfungsauftrag und ihm gegenüber berichtet der Abschlussprüfer über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.

§5 Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung verfolgt ihren Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind (verfügbare Stiftungsmittel).

(2) Die verfügbaren Stiftungsmittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die erforderlichen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

§6 Organe

Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat
2. der Stiftungsvorstand

§7 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungsrat

(1) Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Der jeweilige Vorsitzende des Organs übernimmt die Versammlungsleitung; ist dieser verhindert, übernimmt die Versammlungsleitung der Einberufende. Vorstand und Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die erste Einberufung jedes Organs erfolgt durch den Stifter.

(2) Ein Beschlussvorschlag ist bei einfacher Stimmenmehrheit angenommen, wenn nicht diese Satzung oder das Gesetz eine höhere Mehrheit der Anwesenden vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Organmitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung.

(4) Beschlussfassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens sind zulässig. Es müssen sich alle Organmitglieder beteiligen. Über das Ergebnis ist ein allen Organmitgliedern unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.

(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats können ihre Tätigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres ausüben. Sie sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen.

(6) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats haften nach den für das Aktiengesetz geltenden Vorschriften für Vorstand bzw. Aufsichtsrat. Eine D&O-Versicherung mit angemessener Deckung ist für alle Organmitglieder abzuschließen.

(7) Die Mitglieder der Organe müssen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.

§8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats, dessen Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom Stifter bestimmt, die Mitglieder des Stiftungsrats werden in der Folge vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V. berufen. Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, kann die Berufung nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen. Dem Stiftungsrat sollen angehören:
a) ein Mitglied des Diakonischen Rates,
b) ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode,
c) zwei Mitglieder des Landeskirchenamtes,
d) der Direktor oder auf dessen Vorschlag ein leitender Mitarbeiter des Diakonischen Amtes und
e) bis zu fünf weitere Personen, die sich für die Stiftung engagieren.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt vier Jahre, im Übrigen sechs Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a soll an die jeweilige Amtszeit des betroffenen Mitglieds im Diakonischen Rat bzw. die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b an die Amtszeit der Landessynode anknüpfen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a bis d bleiben bis zur Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Stiftungsratsmitgliedes im Amt. Für Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe e endet die Amtszeit spätestens mit Ablauf des 31.12. des letzten Jahres ihrer Berufung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen werden. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich in Ausfüllung und Ergänzung der in § 7 getroffenen Regelungen eine Geschäftsordnung.

(6) Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Er hat gegenüber dem Vorstand ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht, das er auch durch einen Beauftragten wahrnehmen kann. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere:

a) der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Verwendung der Stiftungsmittel,
b) die Bestätigung einer Richtlinie nach § 4 Abs. 5,
c) der vom Vorstand innerhalb des ersten Quartals aufgestellte Geschäftsplan, der auf der Grundlage der strategischen Grundsatzentscheidungen einen kurz-, mittel- und langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt,
d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses
f) die Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstandes durch vom Stiftungsrat berufene Rechnungs- bzw. Abschlussprüfer,
g) die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Der Vorsitzende des Stiftungsrats zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrats oder zwei vom Stiftungsrat Beauftragte vertreten gemeinsam die Stiftung gegenüber dem Vorstand und gegenüber dem Abschlussprüfer. Der Stiftungsrat darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Berater hinzuziehen und Beratergremien einrichten.

§9 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstandes, dessen Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom Stifter bestellt. In der Folge werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat bestellt. Zugleich wird hierbei festgelegt, welche Funktion das betreffende Mitglied im Stiftungsvorstand bekleidet.

(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt sechs Jahre; die Mitglieder bleiben bis zur Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Stiftungsvorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(4) Die Vorstandsmitglieder können neben dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen eine Vergütung beanspruchen, wenn der Stiftungsrat diese und die Bedingungen ihrer Gewährung vor Beginn des Vergütungszeitraums beschlossen hat.

(5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Ihm obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.

(6) Der Stiftungsvorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Weiterhin obliegen ihm insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Rechnungslegung,
b) die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks,
c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,
d) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.),
e) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht,
f) die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks bis zum 30.06. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Geschäftsjahr endet.

(7) Der Stiftungsvorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(8) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Vorstandssitzungen. Ein im schriftlichen Verfahren gefasster Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zum vor genannten Verfahren schriftlich erklärt haben.

(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Stiftungsvorstand in Ausfüllung und Ergänzung der in § 7 getroffenen Regelungen eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Stiftungsrates bedarf.

§10 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Stifterwillen nicht widersprechen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sowie sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vor Beschlussfassung zur Prüfung vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben. Dabei ist der ursprüngliche Wille des Stifters soweit als möglich zu berücksichtigen.

(3) Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(4) Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Mitglieder des Vorstandes und der Bestätigung des Stiftungsrates.

(5) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht

§ 11 Stiftungsvermögen nach Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§12 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung der Organe der Stiftung sind ihr unaufgefordert anzuzeigen.

Anerkennungsurkunde